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Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer, Verfügungsmacht, Vorsteuerabzug, Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, Lieferklauseln, Incoterms

Worum geht es grundsätzlich?
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland eingeführt worden sind.
Das Eintreten des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass eine Nichtunionsware in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d. h. die Nicht-Unionsware in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Eine Einfuhr für das Unternehmen ist i.d.R. gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt.
Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.
Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z. B. Incoterms®) sind nach Abschnitt 15.8 Abs. 4 UStAE als rein zivilrechtliche Verpflichtungen grds. unbeachtlich.
Wird ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung im Inland eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht angenommen, ist nach Abschnitt 15.8 Abs. 11 UStAE entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer zum Abzug der EUSt berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.
Ausgangsfall
Eine Firma E AG aus der Schweiz beabsichtigte Tabake bestimmter Kategorien an die Klägerin (Kl., eine inländische GmbH) ins Inland zu liefern. Die Beförderung übernahm die Transportfirma F AG. Diese führte die Zollanmeldung durch, in der sie die Kl. als Anmelder angab und entrichtete die EUSt, die sie dann der Kl. in Rechnung gestellte. Als Incoterms®-Lieferbedingungen war „EX WORKS“ genannt. Die Ware wurde am 23.4.2020 beim deutschen Zollamt angemeldet, das die EUSt festsetzte. Bereits am 24.4.2020 wurde die Ware jedoch zurück in die Schweiz transportiert, da nach Ablauf von Übergangsfristen in Deutschland ein Verkaufsverbot drohte.
Das FA versagte der Kl. den Vorsteuerabzug aus der EUSt. Eine Lieferung sei nicht zustande gekommen, da die Ware von der Kl. nicht angenommen worden sei und sie daher im Zeitpunkt der Einfuhr keine Verfügungsmacht besessen habe.
Entscheidung des FG München
Mit Urteil v. 9.12.2025, 5 K 808/23 hat das FG München auf Vorsteuerabzugsberechtigung erkannt.
Das FG hat festgestellt, dass die Ware nach Deutschland eingeführt wurde und die Klägerin Verfügungsmacht daran erlangt hatte. Die F AG verbrachte die Waren von der Schweiz physisch nach Deutschland; dort befanden sie sich jedenfalls am 23.4.2020 und wurden in Deutschland an diesem Tag zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Dies ergibt sich lt. FG insbesondere daraus, dass die Ware beim Zollamt A abgefertigt, Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und bezahlt wurde.
Da keine Pflichtverletzungen vorlagen, komme es nicht auf den Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf an.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung gelangt zum richtigen Ergebnis ist aber hinsichtlich der Begründung kritisch zu sehen. Gut und selbstverständlich ist, dass die Frage wer Anmelder, direkter oder indirekter Stellvertreter für die zollrechtliche Deklaration ist, nicht vom FG diskutiert wird. Dies ist und bleibt auch irrelevant.
Maßgeblich ist allein, dass derjenige, welcher eine Einfuhr für sein Unternehmen tätigt, die EUSt als Vorsteuer abziehen kann. Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welche der EuGH bestätigt hat, wer die Einfuhr für sein Unternehmen ausführt und damit im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Waren innehat. Dies ist derjenige, bei dem der Wert der eingeführten Waren in die Kosten der besteuerten und zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätze einfließt. Dienstleister in ihrer Funktion als Zollanmelder sind daher nie selbst EUSt-abzugsberechtigt.
Seltsam aber mutet das Abstellen auf die Incoterms® an.
Incoterms® sind grundsätzlich für die Frage, wann die Lieferung ausgeführt wird – also die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt – unbeachtlich (Abschn. 3.12. Abs. 7 S. 1 UStAE; OFD NRW Nr. 09/2019 v. 02.09.2019 bestätigend: BMF-Schreiben v. 16.07.2020
III C 2 -S 7300-a/19/10001 :004 DOK 2020/0719700 (EUSt-Abzug) sowie Abschn. 15.8. UStAE). Für diese Zwecke des Vorsteuerabzugs der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Lieferung (Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht) nach der jeweiligen umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (Abschn. 15.8. Abs. 4 S. 4 UStAE). Dies gilt auch beim Reihengeschäft. Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z. B. Incoterms®) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich.
Das FG München gelangt zu einem vergleichbaren Ergebnis aber unter Rückkoppelung auf die Incoterms®. Wichtig an der Entscheidung ist, dass das FG ausweislich der in der Abrechnung über die Lieferung verwendeten Incoterms® „Ex Works“ davon ausgegangen ist, dass ab Übergabe der Waren die Kl. das volle Risiko und alle Kosten des Transports der Waren sowie die Transportverantwortung zu tragen hatte.
Mit Beginn der Versendung hatte die Klägerin laut dem FG München mithin Verfügungsmacht über die Ware. Daher lag auch keine „Annahmeverweigerung“ der Waren durch die Kl. vor, welche die in Abschn. 15.8 Abs. 11 UStAE genannten Rechtsfolgen auslösen und eine abgeschlossene Lieferung ausschließen könnte.
Das FG hat sich bedauerlicherweise einerseits über die Verwaltungsauffassung hinweggesetzt, dass Incoterms® für die umsatzsteuerliche Behandlung grds. unbeachtlich sind.
Ungeachtet dessen erscheint das vom FG gefundene Ergebnis zutreffend. Früher kam es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten, wann ein Gegenstand „für das Unternehmen“ desjenigen eingeführt wurde, der den Vorsteuerabzug der EUSt geltend machen kann.
Streitig war oft, ob sich der Übergang der Verfügungsmacht bei der Verwirklichung einer Einfuhr nach den Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts bei Lieferungen nach § 3 Abs. 6 UStG ermittelt und demzufolge auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG bestimmt.
Bereits mit BMF-Schreiben v. 16.7.2020 (BStBl I 2020, 645) hatte die Verwaltung klargestellt, dass es in Einfuhrfällen bezüglich der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht auf zivilrechtliche Vereinbarungen nach den Incoterms® ankommt, sondern dass der Zeitpunkt der Lieferung bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Einfuhrgegenstand ausschließlich nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln sind.
Das bedeutet in Versendungsfällen wie im Ausgangssachverhalt, dass mit der Ortsregelung nach § 3 Abs. 6 UStG, wonach Ort der Lieferung dort ist, wo die Versendung beginnt, zugleich auch der Lieferzeitpunkt (und damit der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht) feststeht.
Somit hatte die Kl. bereits in der Schweiz Verfügungsmacht an der Ware erhalten und besaß sie damit auch im Zeitpunkt der Einfuhr.
Die Entscheidung verdeutlich nochmals, wie wichtig zutreffende Prozesse bei Einfuhren und den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer sind. Fragen Sie uns gern nach Hilfestellungen und Erfahrungen.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 17.03.2026.










